Als gesetzlich versicherter Patient haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf eine rasche psychotherapeutische Versorgung bei einem Vertragspsychotherapeuten. Diesen Psychotherapeuten können Sie
über drei Wege finden:
1. Sie versuchen, direkt bei einem Vertragspsychotherapeuten einen Therapieplatz zu bekommen. Auf der Arztsuche der
Kassenärztlichen Vereinigung können Sie gezielt nach Psychotherapeuten mit Kassenzulassung suchen. Wenn Sie hier nicht fündig werden, können Sie
2. bei der Termin-Service-Hotline (0211 5970 8990) der Krankenkassen Nordrhein anrufen sowie online den E-Termin-Service in
Anspruch nehmen oder
3. direkt bei Ihrer Krankenkasse anrufen.
Wenn Sie dort Ihren Bedarf für eine rasche Psychotherapie schildern, wird Ihnen in den meisten Fällen ein Termin für eine Psychotherapeutische Sprechstunde in einer Kassenpraxis
vermittelt. Dort erhalten Sie bei Bedarf und Indikation einer Psychotherapie eine Bescheinigung.
Leider können die Vertragspsychotherapeuten nach der psychotherapeutischen Sprechstunde häufig keine Anschlusstermine für psychotherapeutische Sitzungen/Psychotherapie anbieten, da die Wartelisten voll sind.
Doch genau darauf haben Sie einen gesetzlichen Anspruch: Die „Notfallregelung bei Unterversorgung (§13 Abs. 3 SGB V)“ besagt, dass bei unzumutbar langer Wartezeit (drei Monate oder länger) und in nicht annehmbarer Entfernung Ihre Kasse die Behandlung bei einem nicht kassenzugelassenen Therapeuten erstatten muss.
Nun können Sie einen Antrag auf Kostenerstattung für Psychotherapie in einer Privatpraxis stellen und selbst einen Psychotherapeuten in einer Privatpraxis suchen.
Dafür benötigen Sie:
1. Die Dringlichkeitsbescheinigung aus der Psychotherapeutischen Sprechstunde durch den Kassenpsychotherapeuten.
Oder: Wenn Sie ein Attest von Ihrem Hausarzt oder Psychiater (mit Diagnose und Begründung, warum Sie unbedingt jetzt eine Therapie benötigen und nicht erst in sechs Monaten) und bei mind. 7 Vertragspsychotherapeuten (protokolliert) keinen Psychotherapieplatz erhalten, können Sie sofort bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Kostenübernahme stellen.
2. Den Nachweis, dass Sie bislang keine Termine bei Vertragstherapeuten der gesetzlichen Krankenkassen erhalten konnten. Notieren Sie dafür, welchen Vertragstherapeuten Sie wann angerufen haben und mit welchem Ergebnis (z. B. "frühestens in 3 Monaten freie Termine"). Es sollten mindestens sieben Versuche notiert werden. Noch sicherer: Eine Kontaktaufnahme bzw. Antwort via Email.
3. Eine Bescheinigung von mir als approbierte, privat abrechnende Psychotherapeutin, die Ihre Behandlung übernehmen kann.
Bewilligt Ihre Kasse die Kostenerstattung, kümmere ich mich um die Beantragung der Sitzungen (Häufigkeit/Anzahl) direkt bei Ihrer Krankenkasse.
Sollte Ihre Krankenkasse Ihren Antrag auf das Kostenübernahmeverfahren ablehnen, können Sie mit Verweis auf Ihr Recht nach § 13 Abs. 3 SGB V Widerspruch einlegen. Verweisen Sie auf die Gesetzeslage: Wenn die Krankenkasse die notwendigen Leistungen nicht aufbringen kann, darf sich der Versicherte die Behandlung auf Kosten der Krankenkassen selbst beschaffen. Denn wenn Sie in zumutbarer Nähe und Wartezeit (mehr als drei Monate) keinen Therapieplatz bei einem Kassenpsychotherapeuten finden, liegt ein sogenanntes Systemversagen vor - das heißt, die Krankenkasse kommt ihrem Auftrag einer bedarfsgerechten, wohnortnahen Versorgung nicht angemessen nach.